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Informationen für Hinweisgeber

​​​Was ist die Whistleblower Richtlinie bzw. das Hinweisgeberschutzgesetz?

Die Whistleblower Richtlinie (EU) 2019/1937 soll als einheitliche europäische Regelung helfen, Verstöße gegen geltendes Recht oder ethische Standards zu vermeiden und aufzudecken. Durch das Hinweisgebersystem können Hinweise einfach – und auf Wunsch auch anonym – abgegeben werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die europäische Regelung in nationales Recht um und führt für die Hinweisgeber zusätzlich den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen und eine Beweislastumkehr bei Kündigungen ein.

Welche Vorfälle kann ich melden?

Meldefähige Verstöße im Bereich des Schutzes von Leben, Leib, Gesundheit sowie der Rechte von Beschäftigten und ihrer Vertretungsorgane.

Sie können jeden Verdacht auf einen tatsächlichen oder möglichen Verstoß gegen Gesetze oder interne Vorschriften melden. Der Verdacht kann sich entweder gegen einzelne Mitarbeitende richten oder im Zusammenhang mit unserer gewerblichen / unternehmerischen Tätigkeit stehen.

 

Erfasst sind unter anderem, aber nicht ausschließlich Verstöße gegen Straf- und bußgeldbewehrte Vorschriften, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen, insbesondere:

  • Arbeitsschutz – Verstöße gegen sichere Arbeitsbedingungen sowie gegen Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung und Unfallverhütung (z. B. ArbSchG, ArbStättV, Unfallverhütungsvorschriften)

  • Gesundheitsschutz – Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, etwa das Arbeiten ohne vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung (z. B. PSA-Benutzungsverordnung, Gefahrstoff- und Arbeitsmedizinvorschriften)

  • Mindestlohn – Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (MiLoG)

  • Leiharbeit / Arbeitnehmerüberlassung – Verstöße gegen die Vorgaben zur rechtmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern (AÜG)

  • Diskriminierung und Benachteiligung – Benachteiligungen wegen Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Identität, soweit hiermit zugleich gegen straf- oder bußgeldbewehrte Pflichten des Arbeitgebers verstoßen wird (z. B. im Zusammenwirken mit dem AGG sowie einschlägigen Schutzvorschriften)

  • Mobbing, Belästigung und Schikane am Arbeitsplatz – Verhaltensweisen, die die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen oder gegen straf- bzw. bußgeldbewehrte Schutzpflichten des Arbeitgebers verstoßen (z. B. Verletzung arbeitsschutzrechtlicher Fürsorgepflichten nach dem ArbSchG oder einschlägiger Straftatbestände)

 

Wen schützt das Gesetz?

Das Gesetz schützt natürliche Personen,

  • die einen Missstand melden

  • die zum Zeitpunkt des Hinweises einen hinreichenden Grund hatte, die gemeldeten Verstöße für wahr zu halten

  • deren gemeldeten Verstöße auch vom Gesetz erfasst sind.

Außerdem sind alle Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder von einer Meldung betroffen sind.

 

Wovor schützt mich das Gesetz?

Das Gesetz schützt Sie als Hinweisgeber vor:

  • Kündigung

  • Versagung einer Beförderung

  • Gehaltskürzung

  • Mobbing

  • Diskriminierung

  • Schädigung in den sozialen Medien

  • Entzug einer Lizenz oder Genehmigung

  • Negative Leistungsbeurteilung

 

Was sind Meldewege?

Ein Meldeweg ist ein Kommunikationskanal, der zur vertraulichen und sicheren Abgabe direkt zur Meldestelle führt. Mögliche Meldewege sind:

  • Onlineportal

  • telefonisch

  • schriftlich (E-Mail / Brief)

  • persönlich

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet alle Meldewege bereitzustellen.

 

Wie sicher ist die Meldung bei der LAN-Security für mich?

Als Meldestelle sind wir gesetzlich verpflichtet, die Vertraulichkeit der Identitäten aller beteiligten Personen zu wahren. D.h. die der hinweisgebenden Person, Personen die Gegenstand der Meldung sind und weitere in der Meldung genannte Personen. Die LAN-Security erfüllt ihre Aufgabe als Meldestelle unabhängig von Weisungen des Auftraggebers.

 

Wie ist der Ablauf?

Nach Eingang der Meldung erhalten Sie als Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung an die von Ihnen angegebene Adresse. Während des kompletten Verfahrens bleiben wir mit Ihnen in Kontakt und fordern evtl. zusätzliche Informationen an. Wir prüfen ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung fällt (siehe „Welche Vorfälle kann ich melden?“) und ergreifen angemessene Folgemaßnahmen. Mögliche Folgemaßnahmen sind:

  • interne Untersuchungen und Kontaktaufnahme zu betroffenen Personen und Arbeitseinheiten,

  • die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,

  • Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen,

  • Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde.

Alle Meldungen dokumentieren wir in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes.

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